Krankenkasse kündigen und wechseln
Bei einem Krankenkassenwechsel ist wichtig zu beachten, dass Sie zunächst den Vertrag bei Ihrer aktuellen Krankenkasse rechtzeitig kündigen. Welche Fristen Sie dabei einhalten müssen, erfahren Sie hier.
Krankenkasse wechseln: Fristen für 2019
Ein Krankenkassenwechsel ist in der Regel schnell und unkompliziert. Es gilt jedoch zu beachten, dass bestimmte Fristen eingehalten werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist gilt nur für die obligatorische Grundversicherung, nicht jedoch für Zusatzversicherungen.
Grundversicherung: Kündigung immer per 1. Januar
Ihre obligatorische Grundversicherung können Sie jeweils zum Jahreswechsel kündigen, unabhängig davon, ob Sie von einer Prämienerhöhung betroffen sind. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen sowie ihnen die Höhe der monatlichen Prämien für das Folgejahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.
Versicherte sollten darauf achten, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die genannten Prämien genehmigt hat. Damit die Kündigung der Grundversicherung per 1. Januar wirksam wird, ist die Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Das heisst, das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum 30. November bei der Krankenkasse eintreffen.
Ferner ist zu beachten, dass die Kündigung zu einer „gewöhnlichen Geschäftszeit“ eingehen muss. Der Austritt aus der Kasse ist daher ungültig, wenn Sie das Schreiben am 30. November nach Geschäftsschluss in den Briefkasten der Versicherung einwerfen. Die Kündigung gilt ausserdem erst dann als zugestellt, wenn die Mitarbeitenden der Kasse in der Lage sind, diese zu bearbeiten. In diesem Fall wäre das frühestens der 1. Dezember.
Ein Kündigungsgrund brauchen Sie der Krankenkasse nicht mitzuteilen. Es ist auch irrelevant, ob Sie bisher im Standardmodell oder in einem alternativen Modell versichert waren.
Kündigung mit ordentlicher Franchise per 1. Juli möglich
Versicherungsnehmer mit einer ordentlichen Franchise können ihre Grundversicherung zusätzlich jährlich per 1. Juli kündigen. Unter einer ordentlichen Franchise verstehen die Krankenkassen eine Grundversicherung ohne Ermässigung (HMO-, Telmed- oder Hausarztmodell). Zudem darf die Franchise ausschliesslich 300.- CHF für Erwachsene oder 0.- CHF für Kinder und Jugendliche betragen. Im Gegensatz zur Kündigung per 1. Januar beträgt die Kündigungsfrist per 1. Juli drei Monate. Daraus folgt, dass die Krankenkasse das Kündigungsschreiben bis zum 31. März erhalten haben muss.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung
Falls Ihre Krankenkasse ihre Prämien im Laufe des Jahres erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Damit eine Prämienerhöhung rechtskräftig ist, muss das Versicherungsunternehmen seine Kunden zwei Monate vor der tatsächlichen Erhöhung schriftlich über die neuen Prämien und das Kündigungsrecht informieren. Anschliessend können Sie Ihre Krankenversicherung bis zum letzten Tag des Vormonats, bevor die neuen Prämien gültig werden, kündigen.
Ein einfaches Beispiel: Eine Krankenkasse erhöht ihre Prämien per 1. Oktober. Das bedeutet, dass die Versicherten spätestens am 31. Juli über die Erhöhung informiert werden müssen. Da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, muss die Kündigung bis zum 31. August beim Versicherungsunternehmen eingehen.
Kündigung nur bei Wechsel der Krankenkasse wirksam
Da die Krankenversicherung in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn Sie bereits eine neue Grundversicherung abgeschlossen haben. Die Krankenkassen sind verpflichtet, einen unterbruchsfreien Versicherungsschutz zu garantieren. Aus diesem Grund bleiben Sie solange in Ihrer Krankenkasse versichert, bis dieser eine Bestätigung vorliegt, dass es keine Lücke im Versicherungsschutz gibt.
Informiert die neue Krankenkasse die bisherige nicht oder nicht rechtzeitig, bleibt das aktuelle Versicherungsverhältnis bestehen. Als Versicherungsnehmer brauchen Sie sich allerdings keine Sorgen zu machen, dass Ihre Kündigung nicht gültig ist oder Sie Prämienzahlungen an beide Anbieter leisten müssen. Zwar bleiben Sie bei der bisherigen Krankenkasse versichert, erhalten jedoch die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Prämie zurückerstattet.
Keine Kündigung bei Zahlungsrückstand
Befindet sich der Versicherte mit der Zahlung seiner Prämie im Rückstand, so ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Für versicherte Personen, welche sich im Zahlungsrückstand befinden, gelten grundsätzlich die üblichen Kündigungsfristen. Die Kündigung wird wirksam, wenn die gemahnten Beträge bis zum letzten Tag der Versicherungslaufzeit in voller Höhe bezahlt wurden. Das ist üblicherweise der 31. Dezember oder der 30. Juni. Bei Ausbleiben der geforderten Zahlung ist die Kündigung unwirksam und ein Wechsel erst zum nächsten offiziellen Kündigungstermin möglich.